Jurafuchs

Art. 41

Verf TH
Religion und Weltanschauung
Stand 1993-10-25
Die von den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt und gefördert. Dies gilt auch für die Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Meine Notizen

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