Jurafuchs

Art. 17

Verf TH
Ehe und Familie
Stand 1993-10-25
(1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2)
Wer in häuslicher Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, verdient Förderung und Entlastung.
(3)
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Meine Notizen

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