Jurafuchs

Art. 104

Verf TH
Dritter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1993-10-25
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat.

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