Jurafuchs

Art. 46

Verf TH
Grundlagen
Stand 1993-10-25
(1)
Wahlen nach Artikel 49 Abs. 1 und Abstimmungen nach Artikel 82 Abs. 6 dieser Verfassung sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2)
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar ist jeder Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz im Freistaat hat.
(3)
Das Nähere regelt das Gesetz.

Meine Notizen

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