Jurafuchs

Art. 97

Verf TH
Die Verwaltung
Stand 1993-10-25
Zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung ist eine Landesbehörde einzurichten. Polizeiliche Befugnisse und Weisungen stehen dieser Behörde nicht zu. Ihre Tätigkeit wird durch eine parlamentarische Kontrollkommission überwacht.

Meine Notizen

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