Jurafuchs

Art. 62

Verf TH
Der Landtag
Stand 1993-10-25
(1)
Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein. In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.
(2)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

Meine Notizen

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