Jurafuchs

Art. 65

Verf TH
Der Landtag
Stand 1993-10-25
(1)
Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Entscheidung über die an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.
(2)
Artikel 64 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Artikel 67 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3)
Das Nähere regelt das Gesetz.

Meine Notizen

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