Jurafuchs

Art. 47

Verf TH
Grundlagen
Stand 1993-10-25
(1)
Die Gesetzgebung steht dem Landtag und dem Volk zu.
(2)
Die vollziehende Gewalt liegt bei der Landesregierung und den Verwaltungsorganen.
(3)
Die rechtsprechende Gewalt wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt.
(4)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Meine Notizen

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