Jurafuchs

Art. 23

Verf TH
Bildung und Kultur
Stand 1993-10-25
(1)
Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2)
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3)
Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.

Meine Notizen

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