Jurafuchs

Art. 60

Verf TH
Der Landtag
Stand 1993-10-25
(1)
Der Landtag verhandelt öffentlich.
(2)
Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(3)
Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Meine Notizen

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