Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
Art. 43
Verf THGemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte und Staatsziele
Stand 1993-10-25