Jurafuchs

Art. 62a

Verf TH
Der Landtag
Stand 1993-10-25
Der Landtag bestellt in seiner konstituierenden Sitzung einen für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen und beschließenden Ausschuss. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind zu Angelegenheiten der Europäischen Union grundsätzlich öffentlich. Der Landtag kann Beschlüsse des für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Ausschusses ändern oder aufheben. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →