(1)Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Er kann diese Befugnis übertragen. *(2)Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 76Art. 78 →