Jurafuchs
§ 21b

§ 21b

ASOG Bln
Körperliche Untersuchungen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Eine Person darf körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr Krankheitserreger übertragen worden sein können, die Leib oder Leben einer anderen Person gefährden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe zulässig, wenn sie durch einen Arzt oder eine Ärztin nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der gerichtlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizei getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung der Anordnung unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. (3) Im Antrag und in der Anordnung sind schriftlich anzugeben: 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift, 2. Art und Umfang der Maßnahme, 3. der Sachverhalt sowie 4. eine Begründung. (4) Die bei der Untersuchung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Sobald sie hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen; desgleichen sind die entnommenen Proben unverzüglich zu vernichten.

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