(1) Die Polizei kann für eine Person Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern sowie die geänderten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer konkretisierten und voraussichtlich nicht nur vorübergehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der Person erforderlich und die Person für die Schutzmaßnahme geeignet ist und in sie einwilligt. Maßnahmen nach Satz 1 können auf Angehörige der Person und ihr sonst nahestehende Personen erstreckt werden, soweit dies zu den dort genannten Zwecken erforderlich ist und die Personen in die Maßnahmen einwilligen.
(2) Personen nach Absatz 1 dürfen unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) § 25c Absatz 2 findet Anwendung auf diejenigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die mit Maßnahmen nach Absatz 1 betraut sind, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 entscheidet die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident oder die Vertretung im Amt.
(5) Wird eine Schutzmaßnahme beendet, unterrichtet die Polizei unter Berücksichtigung der Belange des Opferschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. Die Polizei zieht die nach Absatz 1 hergestellten oder veränderten Urkunden und Dokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.
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