Die Polizei kann technische Mittel gegen ein unbemanntes Fahrzeug oder sonstiges Gerät, welches an Land, in der Luft oder zu Wasser betrieben wird, einschließlich der Steuerungseinheit oder -verbindung einsetzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine von diesem Fahrzeug oder Gerät ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen und andere Maßnahmen, insbesondere gegen die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Die Polizei kann technische Mittel auch zur Erkennung einer Gefahrenlage im Sinne von Satz 1 einsetzen. Soweit erforderlich, kann die Polizei durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 personenbezogene Daten erheben und in Funkverbindungen eingreifen. Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts weiterverarbeitet werden.
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