Jurafuchs
§ 53

§ 53

ASOG Bln
Verfahren
Vollzugshilfe
Stand 2006-10-11
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

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