Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1) erlassen.
§ 55
ASOG BlnVerordnungsermächtigung
Verordnungen zur Gefahrenabwehr sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen
Stand 2006-10-11