Jurafuchs
§ 27f

§ 27f

ASOG Bln
Berichtspflicht gegenüber dem Abgeordnetenhaus bei eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1 und 2, §§ 26e, 27, 28a und 47 getroffenen Maßnahmen. In den Berichten ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang von den Maßnahmen aus Anlass welcher Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber benachrichtigt wurden. Die parlamentarische Kontrolle auf der Grundlage dieses Berichts wird von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.

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