Jurafuchs
§ 28

§ 28

ASOG Bln
Datenabfragen, Datenabgleich
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten der in den §§ 13, 14 sowie in § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Personen in Dateisystemen, die sie zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Aufgaben allein oder gemeinsam mit anderen Stellen führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben, abfragen und mit dem Inhalt dieser Dateisysteme abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt. (2) Besondere Rechtsvorschriften über die Datenabfrage und den Datenabgleich bleiben unberührt.

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