Jurafuchs
§ 31

§ 31

ASOG Bln
Gerichtliche Entscheidung
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Gerichts erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. (2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. (3) In Fällen des Absatzes 2 ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin II über eine Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht Berlin II sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Gebühren werden nur für die Entscheidung, die die Freiheitsentziehung für zulässig erklärt, sowie das Beschwerdeverfahren erhoben.

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