Jurafuchs
§ 57

§ 57

ASOG Bln
Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen
Verordnungen zur Gefahrenabwehr sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen
Stand 2006-10-11
In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

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