(1) Für die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung an Dritte auf Abruf (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, sowie für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen durch die Ordnungsbehörden und die Polizei gelten die §§ 21 und 40 des Berliner Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der Datenverarbeitung in und aus den in Satz 1 genannten Verfahren bleiben unberührt.
(2) Nicht-öffentliche Stellen können sich nach Maßgabe dieser Vorschrift an Verfahren nach Absatz 1 beteiligen, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für diese Rechte und Freiheiten vermieden werden können. Die nicht-öffentlichen Stellen haben sich insoweit den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.
(3) Bei automatisierten Verfahren auf Abruf hat die speichernde Stelle zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von der Polizei geführten Dateisystem ermöglicht, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.
(5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus einem von einer Ordnungsbehörde geführten Dateisystem ermöglicht und das ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes beinhalten kann, ist nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 zulässig. Der Abruf darf nur öffentlichen Stellen gestattet werden.
(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung von Verfahren nach den Absätzen 4 und 5. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Art der Daten und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat die nach § 26 oder § 57 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen; diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(7) Die Polizei kann mit den Polizeien des Bundes und der Länder einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
(8) Beinhaltet ein gemeinsames Verfahren ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen im Sinne von § 21 Absatz 1 Satz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes, ist § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes einzuhalten. Gleiches gilt für die Zulassung regelmäßiger automatisierter Datenübermittlungen aus einem von den Ordnungsbehörden oder der Polizei geführten Dateisystem, die ein solches Risiko beinhalten.
(9) Für die Einrichtung gemeinsamer Verfahren und automatisierter Abrufverfahren zu verschiedenen Zwecken innerhalb einer öffentlichen Stelle gelten die Absätze 3 bis 6 und 8 entsprechend.
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