Jurafuchs
§ 64

§ 64

ASOG Bln
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche, Entschädigung
Stand 2006-10-11
(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

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