(1) Sind die Voraussetzungen zur Erhebung personenbezogener Daten unter Einsatz technischer Mittel nach Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt, kann die Datenerhebung durch die Polizei und die Feuerwehr auch mittels mobiler Sensorträger erfolgen. Dies gilt nicht, sofern die zur Datenerhebung ermächtigende Vorschrift die Art des Einsatzes des technischen Mittels abschließend bestimmt oder den Einsatz mobiler Sensorträger ausschließt.
(2) Darf die Erhebung von personenbezogenen Daten nach der ermächtigenden Vorschrift nur offen erfolgen, ist die Offenheit der Maßnahme auch bei dem Einsatz mobiler Sensorträger zu wahren. In diesen Fällen soll auf die Verwendung mobiler Sensorträger gesondert hingewiesen werden.
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