(1) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Anbieter von digitalen Diensten, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Maßnahmen verpflichtet oder zur Auskunft über Daten herangezogen werden, erhalten Entschädigung nach Maßgabe von § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
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