(1)
Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Teile 1 und 3 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2)
Verarbeiten die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes, gelten, soweit dieses Gesetz keine oder keine abschließende Regelung trifft, die Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Teile 1 und 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.