Jurafuchs
§ 5

§ 5

ASOG Bln
Dienstkräfte der Polizei; Verordnungsermächtigung
Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
Stand 2006-10-11
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist die Polizei Berlin. (2) Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse. (3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.

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