Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht§ 7 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin →