Jurafuchs

§ 65c

ASOG Bln
Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2006-10-11
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis 3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
2.
den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei.

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