(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis 3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
2. den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →