Jurafuchs
§ 22

§ 22

ASOG Bln
Prüfung von Berechtigungsscheinen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden.

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