(1) Orte im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als kriminalitätsbelastete Orte im Sinne von § 17a, sofern die Polizei die ab dem 24. Dezember 2025 geltende genaue räumliche Abgrenzung dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht. § 17a Absatz 3 gilt für diese Orte bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 nicht.
(2) Auf bis zum Ablauf des 24. Dezember 2025 angeordnete und begonnene Maßnahmen nach den §§ 24d, 25 bis 26 sowie nach den §§ 27 und 47 finden bis zum Ablauf ihrer Anordnungsdauer, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2026, vorbehaltlich des Satzes 2 die bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter Anwendung. § 25b Absatz 5 sowie die §§ 27a und 27f finden ab dem 24. Dezember 2025 Anwendung.
(3) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 gespeicherte personenbezogene Daten findet § 42 Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Lauf der Zweijahresfrist nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem 24. Dezember 2025 beginnt.
(4) Auf bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 erhobene personenbezogene Daten findet § 42b Absatz 2 bis zum Ablauf des 1. Januar 2026 nur soweit Anwendung, wie dieser in Verbindung mit § 42b Absatz 4 die Weiterverarbeitung nach § 42d von nicht nach § 42b Absatz 1 gekennzeichneten personenbezogenen Daten untersagt.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →