Die Polizei kann eine Person auf geeignete Weise, insbesondere durch mündliche, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Signale informieren, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine andere Person werde in einem absehbaren Zeitraum eine Straftat begehen oder an ihrer Begehung teilnehmen, sofern die zu informierende Person als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommt oder ihre Kenntnis von der drohenden Straftat unbedingt erforderlich ist, um ihr ein gefahrenangepasstes Verhalten zu ermöglichen. Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll das Sicherheitsgespräch außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen. § 45 bleibt unberührt.
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