Jurafuchs
§ 37b

§ 37b

ASOG Bln
Nutzungsbeschränkende Maßnahmen an gefährdeten Objekten
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Die Polizei kann an einem gefährdeten Objekt im Sinne von § 24a Absatz 1 und auf den unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen durch Allgemeinverfügung das Abstellen von Fahrrädern, E-Scootern und anderen Gegenständen beschränken oder verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an einem Objekt dieser Art Straftaten von erheblicher Bedeutung drohen und deren Verhütung auf andere Weise wesentlich erschwert wäre. (2) Die Allgemeinverfügung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiterhin vorliegen.

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