Jurafuchs
§ 21a

§ 21a

ASOG Bln
Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die 1. verstorben ist oder 2. sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet, auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. § 81g Abs. 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (3) Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der gerichtlichen Anordnung. § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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