Jurafuchs
§ 58a

§ 58a

ASOG Bln
Verordnungen zu Waffen- und Messerverbotszonen
Verordnungen zur Gefahrenabwehr sowie zu Waffen- und Messerverbotszonen
Stand 2006-10-11
(1) Die in § 42 Absatz 5 des Waffengesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Sie sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zuzuleiten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Abgeordnetenhaus nicht innerhalb von 21 Tagen nach Zustellung der Rechtsverordnung an die Mitglieder des Abgeordnetenhauses die Zustimmung verweigert.

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