Jurafuchs
§ 65

§ 65

ASOG Bln
Zuständigkeit und Verfahren bei gerichtlichen Anordnungen, Maßnahmen und sonstigen gerichtlichen Entscheidungen
Gerichtliche Verfahren
Stand 2006-10-11
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, ist für eine nach diesem Gesetz vorgesehene 1. gerichtliche Anordnung polizeilicher Maßnahmen, 2. gerichtliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug und 3. sonstige gerichtliche Entscheidung das Amtsgericht Tiergarten zuständig. (2) Für die in § 25b Absatz 3 und 5 sowie § 26b Absatz 6 und 8 vorgesehenen gerichtlichen Anordnungen, Bestätigungen und sonstigen Entscheidungen ist die in § 74a Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannte Strafkammer des Landgerichts Berlin I zuständig. § 120 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich etwaiger Kostenentscheidungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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