(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 29b Absatz 4 Satz 3 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes verhindert.
(2)
Bei Anordnungen nach § 29b Absatz 4 Satz 3 entfällt die Strafbarkeit, wenn die Anordnung nicht gerichtlich bestätigt wird.
(3)
Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt verfolgt. § 29b Absatz 4 Satz 9 gilt entsprechend.