Jurafuchs
§ 37a

§ 37a

ASOG Bln
Umsetzung von Fahrzeugen
Allgemeine und besondere Befugnisse
Stand 2006-10-11
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können ein abgestelltes Fahrzeug zur Abwehr einer von diesem ausgehenden Gefahr selbst oder durch eine oder einen Beauftragten an eine Stelle im öffentlichen Verkehrsraum verbringen, an der das Parken gestattet ist (Umsetzung). § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ist eine Umsetzung nach Absatz 1 mangels Erreichbarkeit einer geeigneten Stelle im öffentlichen Verkehrsraum nicht möglich, kann das Fahrzeug sichergestellt werden. § 38 bleibt unberührt; die §§ 39 bis 41 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Umsetzung und Sicherstellung eines stillliegenden Wasserfahrzeugs oder eines stillliegenden sonstigen Schwimmkörpers.

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