Jurafuchs
§ 9

§ 9

ASOG Bln
Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht
Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
Stand 2006-10-11
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 21 bis 23 des Landesorganisationsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen. Dies gilt ebenso für § 17a des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Einwanderung und die Polizei führt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung; soweit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Polizei nach § 2 Absatz 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. (3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen. (4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Eingriff nach § 23 Absatz 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes vornehmen.

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