(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich technische Mittel, mit denen der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, sie ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise
a) eine terroristische Straftat, eine Straftat gegen das Leben oder eine Straftat nach den §§ 176, 177 Absatz 4 bis 8, § 226 Absatz 2 oder § 239b des Strafgesetzbuches begehen wird oder
b) Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person in einem erheblichen Maße verletzen wird und die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits zuvor eine in Buchstabe a benannte Straftat oder eine Straftat nach den §§ 176a, 176b, 177 Absatz 1 bis 3, §§ 182, 224, 238 Absatz 2 oder § 239 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes begangen hat, oder
2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in Nummer 1 Buchstabe a genannte Straftat begehen wird,
und die Verpflichtung erforderlich ist, um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung der Straftat oder der Rechtsgutsverletzung abzuhalten. Die Verpflichtung ist nur zulässig, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
(2) Die Polizei erhebt und speichert durch die nach Absatz 1 mitzuführenden technischen Mittel die Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person und über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; dies geschieht automatisiert. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 erhobenen Daten auf Grund gerichtlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der überwachten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der überwachten Person nur verarbeitet werden
1. zur Verfolgung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Straftaten oder von Straftaten von mindestens gleichem Gewicht sowie zur Verfolgung einer Straftat nach § 65b,
2. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt,
3. zur Überwachung einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und zur Ahndung von Verstößen gegen eine solche Anordnung und
4. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zu den in Satz 4 genannten Zwecken verwendet werden; die §§ 42c, 42d, 48 Absatz 6 bleiben unberührt, ebenso § 44 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes. Jeder Abruf der Daten ist nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes zu protokollieren; die Protokolldaten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der überwachten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese Daten unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach zwei Jahren zu löschen. Die Sätze 3 und 9 bis 12 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.
(3) Wird die Maßnahme nach Absatz 1 zum Schutz einer bestimmten gefährdeten Person angeordnet, können mit Einwilligung dieser Person auch Daten über deren Aufenthaltsort durch von ihr mitzuführende technische Mittel automatisiert erhoben, gespeichert und mit den von der überwachten Person erhobenen Daten abgeglichen werden. Für die Datenverarbeitung gilt Absatz 2 Satz 3 bis 13 entsprechend.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Sind bereits Daten übermittelt worden, die zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
(5) Im Antrag und in der gerichtlichen Anordnung sind anzugeben:
1. die zu überwachende Person mit Namen sowie ihrer Anschrift oder ihrem Geburtsdatum,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3. bei einer Anordnung nach § 29 Absatz 2, § 29a oder einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes insbesondere die Bezeichnung der Orte, an denen sich die Person nicht mehr aufhalten darf, sowie der Person, mit der der überwachten Person der Kontakt untersagt ist,
4. ob eine Datenverarbeitung nach Absatz 3 erfolgen soll, sowie
5. die wesentlichen Gründe für die Anordnung einschließlich der wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; bei einer polizeilichen Anordnung nach Absatz 4 Satz 3 muss sich die Begründung auch auf die Gefahr im Verzug beziehen.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Polizei kann die Wohnung der zu überwachenden Person betreten, um die zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel aufzustellen. Nach Abschluss der Maßnahme hat die überwachte Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben.
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