Dieses Gesetz regelt
1.
Hilfen für Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind,
2.
die Unterbringung von Personen im Sinne von Nummer 1 und
3.
den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB).