(1)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG), sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
(2)
Die Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb der anerkannten Einrichtung ist auch zulässig, soweit dies zur Einleitung oder Durchführung eines Betreuungsverfahrens erforderlich ist. § 46 Absatz 1 Satz 2 LKHG gilt entsprechend.