(1)
Die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei geringstmöglichem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird.
(2)
Die untergebrachte Person ist verpflichtet, an Therapieangeboten der Einrichtung nach ihren Möglichkeiten teilzunehmen.
(3)
Für den Vollzug nach § 32 gelten § 19 Absatz 2 und § 24 entsprechend.