(1)
Das Sozialministerium erstellt einen Landespsychiatrieplan.
(2)
Der Landespsychiatrieplan enthält die Rahmenplanung für die Versorgung der Personen nach § 1 Nummer 1.
(3)
Bei der Erstellung des Landespsychiatrieplans wird das Sozialministerium vom Landesarbeitskreis Psychiatrie beraten.
(4)
Der Landespsychiatrieplan wird je nach Bedarf fortgeschrieben. Das Sozialministerium prüft jeweils, spätestens nach fünf Jahren, ob eine Fortschreibung erforderlich ist.