(1)
Die folgenden Vorschriften regeln den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).
(2)
Sie gelten entsprechend für die befristete Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB, den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO), die Unterbringung zur Beobachtung nach § 81 StPO, die Unterbringung nach den §§ 7 und 73 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), den Vollzug eines Sicherungshaftbefehls bei der Aussetzung von freiheitsentziehenden Sicherungsmaßregeln entsprechend § 453c StPO, soweit die jeweiligen dortigen Regelungen nicht entgegenstehen.