Die anerkannte Einrichtung hat bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung zu stellen, wenn dies nach Ablauf der bisherigen Unterbringungsdauer erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung ist durch das Zeugnis nach § 15 Absatz 2 zu belegen.
§ 29
PsychKHGFortdauer der Unterbringung
Die Unterbringung und ihre Durchführung
Stand 2014-11-25