(1)
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn
1.
die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde,
2.
die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder
3.
im Falle der Unterbringung nach § 16 nicht spätestens bis zum Ablauf des Tags nach Eingang des Antrags bei Gericht die Unterbringung angeordnet ist.
(2)
Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen ist. Mit der Entlassung endet die Wirksamkeit des Gerichtsbeschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat.
(3)
Im Falle der Entlassung nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 hat die anerkannte Einrichtung das Gericht und die Beteiligten nach § 315 FamFG zu benachrichtigen.