Für die Erhebung eines Beitrags zu den Kosten der Unterbringung gilt § 51 JVollzGB III entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JVollzGB III an die Stelle nicht erhaltener Bezüge die Nichtverrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen von § 51 Absatz 1 Satz 2 JVollzGB III der untergebrachten Person ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den in einer Einrichtung lebende und einen Teil der Kosten ihres Aufenthalts selbst tragende Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger zur persönlichen Verfügung erhalten. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen.
§ 48
PsychKHGKostenbeitrag für die Unterbringung
Finanzielle Regelungen
Stand 2014-11-25