Jurafuchs

§ 33

PsychKHG
Ziele des Maßregelvollzugs
Ziele, Grundlagen und Organisation
Stand 2014-11-25
(1)
Durch die Behandlung im Maßregelvollzug soll die untergebrachte Person so weit möglich geheilt oder ihr Zustand so weit verbessert werden, dass sie nicht mehr gefährlich und eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich ist. Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll die untergebrachte Person durch die Behandlung von ihrem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden. Der Vollzug dient gleichermaßen der Sicherung der untergebrachten Person zum Schutz der Allgemeinheit.
(2)
Der Vollzug hat auf eine selbstständige Lebensführung vorzubereiten, persönliche familiäre und soziale Kontakte sollen gefördert und aufrechterhalten, auf eine berufliche Eingliederung soll hingearbeitet werden.
(3)
Die Gestaltung des Vollzugs hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich zu entsprechen. Schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist entgegenzuwirken.
(4)
Die Vollzugsziele sollen in möglichst kurzer Zeit erreicht werden.

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